Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Juni 1989
§ 5

§ 5 – stgbua_ndg_1989

Die §§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden ist.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in den §§ 1 bis 3 gelten nur unter bestimmten Bedingungen.
  • Diese Bedingungen betreffen das Wissen über bestimmte Tatsachen.
  • Das Wissen muss bis zum 31. Dezember 1999 bekannt gemacht worden sein.
  • Ohne diese Offenbarung findet die Regelung keine Anwendung.
  • Der Stichtag ist der 31. Dezember 1999.