Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Juni 1989
§ 5
§ 5 – stgbua_ndg_1989
Die §§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden ist.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in den §§ 1 bis 3 gelten nur unter bestimmten Bedingungen.
- Diese Bedingungen betreffen das Wissen über bestimmte Tatsachen.
- Das Wissen muss bis zum 31. Dezember 1999 bekannt gemacht worden sein.
- Ohne diese Offenbarung findet die Regelung keine Anwendung.
- Der Stichtag ist der 31. Dezember 1999.